Roter Klebefilmabroller auf Umzugskarton in WohnzimmerRoter Klebefilmabroller auf Umzugskarton in WohnzimmerRoter Klebefilmabroller auf Umzugskarton in Wohnzimmer

Nutzen Sie beim Wechsel des Kammerbereichs unsere Beratungsangebote

Ich werde in einem anderen Bundesland ärztlich tätig oder verlege meinen Wohnort dorthin. Was muss ich beachten?

Wir beantworten gerne Ihre Fragen zur weiteren Gestaltung Ihrer Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung. Für die richtige Beratung und für die weitere Beitragszahlung ist es wichtig zu wissen, ob Sie im anderen Kammerbereich ärztlich tätig sein werden.

  • Informieren Sie uns bitte kurz über Ihren Kammerwechsel

In den meisten Fällen wird für Sie eine Pflichtmitgliedschaft im zuständigen Versorgungswerk des neuen Kammerbereiches eintreten. 

  • Hiermit endet auch Ihre Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung

Eine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk schließt die freiwillige Mitgliedschaft und die Möglichkeit zur Beitragszahlung in der Berliner Ärzteversorgung aus. Sonderregelungen kann es geben, wenn Ihre Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist, zum Beispiel maximal auf drei Monate begrenzt.

  • Ihre Rentenanwartschaft bleibt beitragsfrei erhalten.

Ihre Rentenanwartschaften bei uns berechnen sich künftig aufgrund der bisher gezahlten Versorgungsabgaben ohne satzungsgemäße Hinzurechnungszeiten. Es handelt sich infolge Ihres Ausscheidens aus dem Versorgungswerk um eine beitragsfreie Rentenanwartschaft. Zusätzlich erwerben Sie in der für Sie neu zuständigen Ärzteversorgung eine weitere Rentenanwartschaft.

  • Eine Übertragung Ihrer bisher gezahlten Versorgungsabgaben an die neu zuständige Ärzteversorgung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Eine Übertragung Ihrer bisher an uns geleisteten Versorgungsabgaben an die neu zuständige Ärzteversorgung ist möglich, wenn Sie für weniger als 97 Monate Beiträge an die Berliner Ärzteversorgung entrichtet haben und jünger als 50 Jahre sind. 

In diesem Fall können Sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Tätigkeitsbeginn einen entsprechenden Überleitungsantrag im neu zuständigen Versorgungswerk stellen. 

Im Fall der Überleitung erlöschen dann alle Rechtsansprüche gegen die Berliner Ärzteversorgung. Die Beiträge werden im neu zuständigen Versorgungswerk so verrentet, als wären Sie bereits ab Beginn der Beitragszahlung dort Mitglied. 

Sollten Sie beabsichtigen, in absehbarer Zeit in den Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Berlin zurückzukehren, empfehlen wir Ihnen, von einer Überleitung an das neu zuständige Versorgungswerk abzusehen. Für eine Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

  • Ihre Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung endet

  • Sie können die Mitgliedschaft freiwillig weiterführen

Dies ist möglich, solange Sie nicht Pflichtmitglied mit Beitragszahlung in der neu zuständigen Ärzteversorgung werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie aus der Ärztekammer Berlin und dem Versorgungswerk ausscheiden, haben Sie die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung freiwillig fortzuführen. Notwendig ist lediglich ein formloser, schriftlicher Antrag

Bitte beachten Sie:

Die Erklärung über die Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft muss bei uns innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Ende der Mitgliedschaft in der Berliner Ärztekammer schriftlich vorliegen.

Ihre freiwillige Mitgliedschaft endet, sobald für Sie eine Pflichtmitgliedschaft mit Beitragspflicht in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet eintritt.

  • Verhindern Sie eine übermäßige Rentenminderung 

Die freiwillige Fortführung Ihrer Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung ist gerade dann zu empfehlen, wenn Sie vorübergehend keine Einnahmen aus einer ärztlichen Tätigkeit erzielen und somit auch keine Versorgungsabgaben entrichten. Um in diesem Falle einer übermäßigen Rentenminderung entgegenzuwirken, haben Sie darüber hinaus auch die Möglichkeit, freiwillige Versorgungsabgaben zu entrichten. 

Wenn Sie Ihre bereits erreichte Rentenhöhe aufrecht erhalten möchten, sollten Sie darauf achten, dass Sie stets Versorgungsabgaben in Höhe Ihres bisherigen Abgabendurchschnitts einzahlen. Sie finden diesen Durchschnittswert in Ihrer jährlichen Anwartschaftsmitteilung. Wahlweise können Sie natürlich auch gerne höhere oder niedrigere Versorgungsabgaben entrichten - mindestens die 0,1-fache allgemeine Versorgungsabgabe.

  • Beantragen Sie gegebenenfalls die Übernahme der Rentenbeiträge an unser Versorgungswerk bei der Agentur für Arbeit 

Sofern Sie Leistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld, von der Agentur für Arbeit beziehen, beantragen Sie bitte dort stets die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg und benachrichtigen Sie uns entsprechend. Sie erhalten von uns eine Mitgliedsbestätigung für die Agentur für Arbeit.

Bitte beachten Sie:

Sie sind in beiden Fällen verpflichtet, sich unaufgefordert bei der neu zuständigen Versorgungseinrichtung und der zuständigen Ärztekammer anzumelden. Wir empfehlen Ihnen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen beziehungsweise Fristversäumnissen, die Anmeldung schnellstmöglich vorzunehmen. Und vergessen Sie nicht, auch der Ärztekammer Berlin Bescheid zu geben.