Hand hält ein StethoskopHand hält ein StethoskopHand hält ein Stethoskop

Selbstständigkeit hat viele Gesichter - unsere Beiträge passen sich an

Wie hoch sind meine Beiträge bei der Berliner Ärzteversorgung, wenn ich selbstständig ärztlich tätig bin?

Grundsätzlich hat jede selbstständige Ärztin und jeder selbstständige Arzt monatlich die allgemeine Versorgungsabgabe zu entrichten. Diese entspricht immer dem höchsten Pflichtbeitrag wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel. 

Bei der Festlegung der Beiträge für Selbstständige unterscheiden wir zwischen niedergelassenen und auf Honorarbasis tätigen Ärztinnen und Ärzten. Die Versorgungsabgaben ergeben sich

  • für Niedergelassene aus dem Einkommen des Vorjahres

  • für Honorarkräfte aus dem Einkommen des laufenden Jahres

Sind Sie sowohl auf Honorarbasis als auch in eigener Niederlassung ärztlich tätig, prüfen wir gerne, welche Beitragsveranlagung für Sie zutrifft. Maßgebend hierbei ist, welche der beiden Tätigkeiten Sie zeitlich überwiegend ausüben. 

Wie kann ich die Beiträge bezahlen?

Die Versorgungsabgaben sind monatlich zu entrichten und können gern im SEPA Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht werden. Senden Sie uns einfach das digital oder handschriftlich ausgefüllte Formular für das SEPA-Mandat zu. Bitte vergessen Sie die Unterschrift nicht.

Bei niedergelassen Ärztinnen und Ärzten ist auch ein Einzug von ihrem Konto bei der Kassenärztlichen Vereinigung möglich.

Unter welchen Bedingungen kann ich als Selbstständiger einen teilweisen Beitragserlass beantragen?

Auch beim teilweisen Beitragserlass für Selbstständige unterscheiden wir zwischen niedergelassenen und auf Honorarbasis tätigen Ärztinnen und Ärzten. 

Als Berliner Ärzteversorgung wissen wir, dass es Anfangsschwierigkeiten geben kann, wenn man eine Praxistätigkeit aufnimmt. Deshalb bieten wir Ihnen bei einem Praxisneustart die Möglichkeit, einen teilweisen Beitragserlass zu beantragen.

Und auch wenn Praxen schon länger bestehen, kann es vorkommen, dass es nicht möglich ist, die allgemeine Versorgungsabgabe monatlich zu entrichten. Bitte stellen Sie dann ebenfalls einen Antrag auf teilweisen Beitragserlass.

Der Mindestbeitrag beträgt in diesem Fall die 0,2-fache allgemeine Versorgungsabgabe, das heißt 20% des höchsten Pflichtbeitrags. Den aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel oben auf dieser Seite.  

Dieser Beitragserlass gilt ohne Einkommensprüfung für das Kalenderjahr Ihrer Praxisneugründung sowie für das folgende Kalenderjahr. 

Ein Beispiel

01.04.2020 - Praxisgründung

01.04.2020 bis 31.12.2021 - ungeprüfter Beitragserlass möglich

ab 01.01.2022 - monatliche Zahlung der allgemeinen Versorgungsabgabe

Selbstverständlich können Sie je nach Möglichkeit auch gerne einen höheren Beitrag einzahlen. Innerhalb eines Rahmens vom 0,2-fachen bis zum 1,0-fachen der allgemeinen Versorgungsabgabe können Sie jeden Betrag frei wählen. 

Wenn Sie einen höheren Betrag wünschen, sind nur Einzahlungen des 1,1-fachen, 1,3-fachen, 1,5-fachen oder sogar 1,8-fachen der allgemeinen Versorgungsabgabe möglich.

Die aktuellen Euro-Beträge finden Sie in unserer Beitragsstaffel oben. 

Bei einem teilweisen Beitragserlass beträgt Ihre Versorgungsabgabe 15% aller Einnahmen des jeweiligen Vorjahres aus ärztlicher Tätigkeit (im Sinne des Einkommenssteuerrechts). Bei der Berechnung werden die Einnahmen auf volle 100 Euro abgerundet. Mindestens muss Ihre Versorgungsabgabe aber auch in diesem Fall das 0,2-fache der allgemeinen Versorgungsabgabe betragen.

Ein Beispiel

Ein angenommener Jahresgewinn 2020 aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 25.090 Euro ergibt einen gerundeten Wert von 25.000 Euro.

15% von 25.000 Euro, geteilt durch zwölf Monate ergeben 312,50 Euro monatliche Versorgungsabgabe im Folgejahr, also ab 01.01.2021.

Bitte beachten Sie:

Bei einem teilweisen Beitragserlass benötigen wir von Ihnen jährlich einen Einkommensnachweis.

Mehr Informationen zum teilweisen Beitragserlass finden Sie auch in unserem "Merkblatt für Niedergelassene". 

Bei einem teilweisen Beitragserlass beträgt Ihre Versorgungsabgabe 15% aller Einnahmen des jeweiligen Jahres aus ärztlicher Tätigkeit (im Sinne des Einkommenssteuerrechts). Bei der Berechnung werden die Einnahmen auf volle 100 Euro abgerundet. Mindestens muss Ihre Versorgungsabgabe aber auch in diesem Fall das 0,2-fache der allgemeinen Versorgungsabgabe betragen.

Ein Beispiel

Ein angenommener Jahresgewinn aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 25.090,97 Euro ergibt einen gerundeten Wert von 25.000 Euro.

15% von 25.000 Euro, geteilt durch zwölf Monate ergeben 312,50 Euro monatliche Versorgungsabgabe.

Sollte Ihr Einkommen 25% der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen, können Sie beantragen, dass Sie nur 10% der Einnahmen als Versorgungsabgabe entrichten müssen. In diesem Fall darf Ihre Versorgungsabgabe auch weniger als die 0,2-fache Mindestabgabe betragen. Die aktuellen Euro-Beträge finden Sie in unserer Beitragsstaffel oben.

Bitte beachten Sie:

Bei einem teilweisen Beitragserlass benötigen wir von Ihnen jährlich einen Einkommensnachweis.

Mehr Informationen zum teilweisen Beitragserlass finden Sie auch in unserem "Merkblatt für Honorarkräfte". 

Ich möchte einen teilweisen Beitragserlass beantragen

  • Bitte füllen Sie den Antrag auf teilweisen Beitragserlass für Niedergelassene beziehungsweise Honorarkräfte aus

    Sie können den Antrag digital ausfüllen oder einfach ausdrucken und handschriftlich ergänzen.

  • Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.

  • Lassen Sie uns den Antrag zukommen