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Neue Funktionen - nutzen Sie die Vorteile
29.05.2022
Anwartschaftsmitteilungen
Ihre Renteninformation kommt im Mai
06.04.2022
Kapitalanlage: Wohnen
Gute soziale Mischung - Nachhaltigkeit inklusive
13.02.2022
Bescheinigung für das Finanzamt
Das Schreiben erhalten Sie demnächst.
11.01.2022
Bürokratieabbau ganz direkt
Lebensbescheinigungen nicht mehr nötig
16.12.2021
Anwartschaften und Renten steigen zum 1. Januar
1% Dynamisierung trotz Corona
05.12.2021
Logistik in der Kapitalanlage
Ein großer Gewinner der Corona Krise!
24.11.2021
500ste Alters-Teilrente bewilligt
Immer mehr Mitglieder entscheiden sich für einen fließenden Übergang in den Ruhestand
13.10.2021
"Friedenauer Höhe"
Grundsteinlegung für neues Wohnquartier in Berlin
23.09.2021
Alters-Teilrente - Post für Sie
1961 Geborene erhalten Info-Schreiben
03.08.2021
Urteil zur DRV-Befreiung
Erstreckung auf befristete berufsfremde Tätigkeiten unter bestimmten Bedingungen möglich
22.07.2021
Daten-Check
Stimmen Ihre bei uns gespeicherten Angaben noch?
11.07.2021
Normalerweise ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (DRV-Befreiung) für die Mitglieder von Versorgungswerken nur dann möglich, wenn sie berufsspezifische Tätigkeiten ausüben. Bei der Ausübung von berufsfremden Tätigkeiten dagegen müssen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werden.
Doch was ist, wenn die berufsfremde Tätigkeit nur vorübergehend nach einem Job-Wechsel ausgeübt wird? Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) befasst und ist in seinem Urteil vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R - dessen Begründung jetzt veröffentlicht wurde, zu folgendem Schluss gekommen:
Auch bei berufsfremden Tätigkeiten ist eine DRV-Befreiung möglich, wenn ein Mitglied eines Versorgungswerkes
Wird jedoch die 3-Monats-Antragsfrist versäumt, kann aufgrund des BSG-Urteils keine DRV-Befreiung mehr erfolgen, also auch nicht erst mit Wirkung ab Antragseingang.